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Die aktuelle Situation stellt uns alle vor große Herausforderungen. Vor allem Sie als kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland trifft diese Krise hart – die Umsätze gehen zurück, während die laufenden Kosten kaum oder nur langsam gesenkt werden können. Die Bundesregierung hat reagiert und einen großen Rettungsschirm gespannt – von Soforthilfen ohne Rückzahlung bis zu Fördermitteln, für die die KfW bis zu 90% der Haftung übernimmt. Wir möchten Ihnen im Folgenden eine Hilfestellung geben, welche Möglichkeiten zur Unterstützung es speziell für Sie als KMU in Deutschland gibt und wie Sie diese beantragen können.
Diese Übersicht wird kontinuierlich überarbeitet und ergänzt.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 bietet eine Unterstützung für all diejenigen Unternehmen, die von den erneuten Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes Vorjahresumsatz im gleichen Zeitraum gewährt. Die Obergrenze beträgt (derzeit) 1 Mio. €.
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei der klassischen Überbrückungshilfe durch einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) erfolgen.
Ein ausführliches FAQ zu dieser außerordentlichen Wirtschaftshilfe November finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Überbrückungshilfe ist das Anschlussprogramm zur Soforthilfe, die am 31. Mai diesen Jahres endete.
Es handelt sich um ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einem Volumen von 24,6 Milliarden €. Mittlerweile befinden wir uns in der 2. Phase der Überbrückungshilfe. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Die direkten Zuschüsse zu den Betriebskosten werden kleinen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die bislang geltende Deckelung der Überbrückungshilfe für Klein- und Kleinstunternehmen entfällt.
Die Antragstellung muss über einen prüfenden Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) erfolgen. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung der Überbrückungshilfe übernehmen dabei die Bundesländer. Einen Überblick über die jeweiligen Stellen finden Sie hier.
Speziell für KMUs gibt es mittlerweile drei unterschiedliche Kredit-Programme der KfW.
Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen, die gewisse Mindestbedingungen erfüllen, zur Verfügung. Das Kreditrisiko wird zu 100% vom Staat getragen.
Das Hilfsprogramm umfasst ein zinsgünstiges Darlehen, bei der die KfW 90% des Kreditrisikos übernimmt.
Das Sonderprogramm stellt eine Konsortialfinanzierung der KfW dar. Die KfW übernimmt 80% des Kreditrisikos.
Antrag und Auszahlung der jeweiligen Kredite erfolgen über die Hausbank. Alle Informationen zu den Programmen finden Sie auf der Website der KfW.
Die Bürgschaftsbanken erweitern die Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften. So wird z.B. die Bürgschaftsobergrenze von 1,25 Mio. € auf 2,5 Mio. € erhöht und die Risikoübernahme des Bundes durch eine Erhöhung der Rückbürgschaft gesteigert.
Der Antrag ist möglich über Ihre Hauptbank oder Leasing- oder Versicherungsgesellschaften.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen u.a. bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer werden verbessert, um Steuerpflichtigen und Unternehmen eine Zahlungspause zu verschaffen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern. Außerdem verzichten die Finanzämter bis zum Ende des Jahres auch auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden und Säumniszuschläge.
Ansprechpartner hierfür ist Ihr zuständiges Finanzamt.
Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde rückwirkend zum 1. März 2020 wesentlich erleichtert. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmen in dieser Ausnahmesituation jetzt schon die Kurzarbeit beantragen können.
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet.
Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Darüber hinaus müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.
Ansprechpartner ist die Bundesagentur für Arbeit. Alle Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Infoseite der Arbeitsagentur.
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